Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 4
E. 1.2 Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt das Ver- waltungsgericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2 Strittig ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilli- gung im Familiennachzug zu Recht verweigert hat.
E. 2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) kann ausländischen Ehe- gattinnen und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufent- haltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit die- sen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Voll- jährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot an- melden (Bst. d sowie Abs. 2 und 3) und die nachziehende Person keine jähr- lichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs be- ziehen könnte (Bst. e). Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug vermit- telt Art. 44 AIG für sich genommen nicht. Vielmehr bleibt die Bewilligungser- teilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2; vgl. aber hinten E. 4.2).
E. 2.2 Neben den in Art. 44 AIG genannten Voraussetzungen müssen Aus- länderinnen und Ausländer gemäss Art. 13 Abs. 1 AIG bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorlegen und während ihres Aufenthalts im Besitz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 5 eines solchen sein (Art. 89 AIG). Die Anforderung an die ausländische Per- son, jederzeit ein gültiges Ausweispapier zu besitzen, ermöglicht die Über- prüfung der Identität der betroffenen Person und soll im Wesentlichen sicher- stellen, dass die Rückkehr in das Heimatland jederzeit möglich bleibt (vgl. BGE 2C_64/2025 vom 21.10.2025 [Pra 115/2026 Nr. 36] E. 4.1 mit Hinwei- sen; Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in BBl 2002 3709 ff., 3819 f.; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 13 AIG N. 2). Ausnahmsweise muss kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist oder von der betroffenen Person nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zu- ständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemüht (Art. 13 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Zudem muss kein gültiges Ausweispapier vorgelegt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer einen vom SEM ausgestellten Pass gemäss Art. 4 Abs. 1 oder 2 Bst. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) besitzt (Art. 8 Abs. 2 Bst. c VZAE), oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer keine gültigen ausländischen Ausweispapiere besitzt und vom SEM einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäss Art. 3 RDV erhalten hat (Art. 8 Abs. 2 Bst. d VZAE).
E. 3 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen nicht im Besitz eines gül- tigen, anerkannten Ausweispapiers. Umstritten ist in erster Linie, ob eine Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE vorliegt.
E. 3.1 Die Vorinstanz verneint eine Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE. Es sei nicht erstellt, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar sei, ein gültiges Ausweispapier zu beschaffen. An dieser Einschätzung änderten die eingereichten Belege zu ihrer erfolglosen Kon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 6 taktaufnahme mit den Vertretungen von Indien und Nepal nichts. Die Be- schwerdeführerin habe daher ihre Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts (Identität) verletzt (Art. 90 AIG; angefochtener Entscheid E. 6.3 und 6.5).
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es liege eine Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE vor. Dies werde insbesondere dadurch belegt, dass im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens die Beschwerde- führerin angehalten worden sei, eine Personenstandsklage einzureichen, um den Personenstand und die Identität gerichtlich feststellen zu lassen. Die in der Folge ergangene gerichtliche Feststellung durch das Regionalgericht Bern-Mittelland «Geburtsort/-land: unbekannt» (Beschwerdebeilage [BB] 3) belege, dass es für sie unmöglich bzw. unzumutbar sei, die Papiere zu be- schaffen. Ausserdem habe sie sich schriftlich an die indische und nepalesi- sche Botschaft gewandt (vgl. BB 4 und 5). Darauf habe sie jedoch nie eine Antwort erhalten. Durch ihre Schreiben sei sie ihrer Mitwirkungspflicht hinrei- chend nachgekommen (Beschwerde S. 7 f.).
E. 3.3 Im Asylverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwer- deführerin ihre Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft zu ma- chen vermochte (vgl. vorne Bst. A; Akten EG Bern 4C pag. 150 ff.). Die dor- tigen Aussagen und Angaben sind auch für das vorliegende Verfahren mass- gebend, zumal keine Hinweise für eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung vorliegen (vgl. BVGer F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 5, F-6881/2023 vom 30.10.2024 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen, F-4663/2020 vom 3.11.2021 E. 5.2).
E. 3.4 Zur Mitwirkungspflicht im Rahmen der Papierbeschaffung von Tibe- terinnen und Tibetern hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mehr- fach geäussert. In seinem Urteil vom 7. Oktober 2020 hielt es fest, dass min- destens ein erfolgloser Papierbeschaffungsversuch vorausgesetzt wird (BV- Ger F-2100/2018 E. 7.1 mit Hinweis). Es kam in diesem, von den Beschwer- deführenden angeführten Fall zum Schluss, dass einer Tibeterin, die zwei- mal persönlich beim Konsulat der Volksrepublik China in Zürich vorgespro- chen (ein Besuch war durch einen Zeugenbericht dokumentiert) und sich schriftlich an die Botschaften Indiens und Nepals gewandt hatte, keine Ver- letzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könne. Insbesondere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 7 hätten ihr die Behörden nicht aufgezeigt, was sie zusätzlich noch hätte un- ternehmen können, um ihre Herkunft zu beweisen bzw. sich registrieren zu lassen. Der Negativbeweis, dass sie sich nicht in Nepal oder Indien aufge- halten habe oder die Staatsbürgerschaft dieser Länder besitze, wäre – wenn überhaupt – nur schwerlich zu erbringen (E. 7.4). In seiner neueren Recht- sprechung zur Papierbeschaffung von Tibeterinnen und Tibetern hält das Bundesverwaltungsgericht jedoch fest, dass zwei eingeschriebene Briefe so- wohl an die indische als auch die nepalesische Auslandvertretung, in denen mit den gleichen Identitätsangaben wie in der Schweiz (Asylverfahren) um die Ausstellung eines Reisedokuments ersucht wird, nicht ausreichend sind; die «blosse» schriftliche Kontaktaufnahme genüge nicht (BV- Ger F-6881/2023 vom 30.10.2024 E. 5.2 mit Hinweis auf BVGer F-2515/2020 vom 22.3.2021 E. 5.2, F-1327/2021 vom 15.11.2021 E. 7.4 und F-958/2023 vom 6.5.2024 E. 6.2). Das Gericht verweist sodann darauf, dass das Gesuch um Ausstellung eines indischen Passes aussch- liesslich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars und in Über- einstimmung mit den von der Botschaft aufgestellten Richtlinien einzurei- chen ist (BVGer F-6881/2023 vom 30.10.2024 E. 5.2 mit Hinweis).
E. 3.5 Zwar bezieht sich die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts auf Gesuche um Ausstellung von Reisedokumenten für aus- ländische Personen. Die Ausführungen zur Mitwirkungspflicht lassen sich je- doch auch auf Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Fami- liennachzug übertragen. Aufgrund der strengen Anforderungen, welche die neuere Rechtsprechung an die Ernsthaftigkeit der Bemühungen zur Be- schaffung von Reisepapieren stellt (vgl. E. 3.4 hiervor), ist nicht davon aus- zugehen, die Beschwerdeführerin habe alles ihr Zumutbare unternommen, um in Besitz von solchen zu gelangen: Es ist unbestritten, dass sie bisher nie ein offizielles Formular zur Papierbeschaffung ausgefüllt hat. Ferner hat sie bei den entsprechenden Botschaften im Nachgang zu ihren Schreiben im Jahr 2019 (BB 4 und 5) nicht noch einmal nachgefragt, als sie keine Antwort erhielt. Die Beschwerdeführerin muss sich daher eine Verletzung der Mitwir- kungspflicht entgegenhalten lassen. Infolge dieser Verletzung hat die Vor- instanz zu Recht darauf geschlossen, dass die Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE hier nicht greifen. Der Beschwerdeführerin wäre es möglich und zumutbar gewesen, mittels der offiziellen Formulare an die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 8 indische und die nepalesische Botschaft zu gelangen und bei Ausbleiben einer Antwort nachzufragen.
E. 3.6 Nichts anderes ergibt sich aus der zivilrechtlichen Personenstands- klage: Dort wurde beurkundet «Geburtsort/Geburtsland: unbekannt». Der Begriff Staatsangehörigkeit nach Art. 39 Abs. 2 Ziff. 5 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) wird nicht verwendet (vgl. BB 3); im Zivil- standsregister steht «Staatsangehörigkeit ungeklärt» (vgl. Akten SID 4A1). Ohnehin werden Angaben einer ausländischen Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit zwar im Personenstandsregister geführt, gelten aber gemäss Art. 8a Bst. g der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) nicht als beurkundet und fallen somit nicht unter die im öffent- lichen Recht analog anwendbare gesetzliche Richtigkeitsvermutung nach Art. 9 Abs. 1 ZGB. Letztere gilt nur für Registerinhalte, die die Urkundsper- son durch eigene Wahrnehmung und Prüfung als richtig bescheinigen kann (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BVGer F-5782/2023 vom 30.6.2025 E. 7.1.3; ferner Toni Siegenthaler, Das Personenstandsre- gister, Beurkundung, Verwaltung und Bekanntgabe der Personenstandsda- ten, 2013, S. 140).
E. 3.7 Im Übrigen können die Beschwerdeführenden aus der Erteilung ei- nes Reisepasses für eine ausländische Person nichts zu ihren Gunsten ab- leiten: Wie sie selbst einräumen, wurde der Beschwerdeführerin dieses Do- kument für die lebensnotwendige medizinische Behandlung des Sohnes (Beschwerdeführer 3) ausgestellt, von der man damals annahm, dass sie nur im benachbarten Ausland durchgeführt werden könnte. Dies geschah insbesondere vor dem Hintergrund der zeitlichen Dringlichkeit, in der eine (pragmatische) Lösung gefunden werden musste. Dieses Reisedokument ist aber nicht als Reisepass für eine schriftenlose ausländische Person im Sinn von Art. 10 RDV zu verstehen, was das SEM damals bereits ausdrücklich festhielt (Akten EG Bern 4C pag. 57, 64 f.). Die Ausnahmen von Art. 8 Abs. 2 Bst. c und d VZAE (vgl. vorne E. 2.2) greifen deshalb ebenfalls nicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 9
E. 4 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf das Recht auf Familienleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]).
E. 4.1 Das konventions- und verfassungsrechtlich verankerte Recht auf Fa- milienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Fa- milienleben andernorts zu pflegen. Tangiert eine ausländerrechtliche Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürf- tig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenste- henden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen (BGE 150 I 93 E. 6.4 [Pra 113/2024 Nr. 64], 144 I 266 E. 3.7, 139 I 330 E. 2.3). Mit Blick auf den Schutz des Familienlebens der betroffenen Personen sind gute Gründe er- forderlich, um den Nachzug der Familienangehörigen zu verweigern. Solche Gründe können vorliegen, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvorausset- zungen nach Art. 43 bzw. 44 AIG nicht erfüllen oder wenn Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG bestehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.2 mit Hin- weisen [Pra 110/2021 Nr. 36], 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6 [je betref- fend Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK]; vgl. auch BGer 2C_35/2019 vom 15.9.2020 E. 3.3). Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann offengelassen werden, ob damit auch der Widerrufs- grund von Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt ist (bejahend BVGer F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 5; verneinend in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch BGer 2C_505/2025 vom 9.4.2026 E. 6.4.4).
E. 4.2 Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat gemäss ständiger bundes- und verwaltungsgerichtlicher Praxis, wer das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilli- gung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1 f.). Ein solches Aufenthaltsrecht kann sich (unabhängig vom Vorliegen familiärer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 10 Beziehungen) auch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Nach einer rechtmässigen Aufenthalts- dauer von rund zehn Jahren ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis regel- mässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die In- tegration auch bei einer über zehnjährigen Anwesenheit für die Aufrechter- haltung der Bewilligung nicht genügen, wie sich umgekehrt nicht ausschlies- sen lässt, dass innert kürzerer Zeit nebst engen sozialen Beziehungen na- mentlich in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine ausge- prägt gelungene Integration vorliegt (BGE 144 I 266 E. 3.9; BVR 2022 S. 19 E. 7.2, 2019 S. 314 E. 5.2.2). Nach einem rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren kann der Privatlebensschutz auch einen Anspruch auf Famili- ennachzug vermitteln (vgl. BGE 146 I 185 E. 5-7 [Pra 110/2021 Nr. 36]; zum Ganzen auch BVR 2023 S. 155 E. 4.2).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer 2 reiste im Frühjahr 2013 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Im November 2014 wurde er als Flüchtling vor- läufig aufgenommen (Akten EG Bern 4B pag. 1). Im Sommer 2019 erhielt er eine Härtefallbewilligung (Akten EG Bern 4B pag. 68). Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im konkreten Fall von einem gefes- tigten Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 2 auszugehen, denn als «rechtmässig» gilt der Aufenthalt seit der vorläufigen Aufnahme (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.4, 150 I 93 [BGer 2C_198/2023 vom 7.2.2024; Pra 113/2024 Nr. 64] nicht publ. E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 147 I 89 E. 1.2; BVR 2023 S. 155 E. 4.3 f.). Der Beschwerdeführer 2 hält sich damit seit über elf Jahren rechtmässig in der Schweiz auf und er ist zudem hier integriert: Seit dem 1. September 2017 arbeitet er Vollzeit als Mitarbeiter … bei der … AG (vgl. Akten EG Bern 4B pag. 29, 40 f.). Der Beschwerdeführer 2 verfügt über ein Sprachzertifikat Deutsch Niveau B1 (Akten EG Bern 4B pag. 42).
E. 4.4 Aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft ist es den Beschwerdefüh- rern 2 und 3 nicht ohne weiteres zumutbar, ihr Familienleben in einem ande- ren Land, namentlich in Indien oder Nepal zu pflegen (vgl. vorne E. 4.1). Im Übrigen ist nicht erwiesen, dass sie für diese Länder überhaupt einen Auf- enthaltstitel erlangen könnten. Die Beschwerdeführerin wurde nicht vorläufig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 11 aufgenommen. Die rechtskräftig verfügte Wegweisung kann aber aktuell nicht zwangsweise vollzogen werden, da die Staatsangehörigkeit der Be- schwerdeführerin ungeklärt ist (vgl. vorne Bst. A und E. 3.6). Der Schutzbe- reich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Familienleben) ist tangiert und es ist eine um- fassende Interessenabwägung vorzunehmen.
E. 4.5 Zum öffentlichen Interesse ergibt sich Folgendes:
E. 4.5.1 Nach der gesetzlichen Regelung von Art. 13 Abs. 1 und Art. 89 AIG wird nur Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verlängert, die mit- tels Vorlage eines heimatlichen Ausweispapiers ihre Identität offengelegt ha- ben. Die Forderung nach einem heimatlichen Ausweispapier soll in erster Linie sicherstellen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit in ihr Heimatland zurückkehren kann (vgl. vorne E. 2.2). Eine solche Rückkehr (ob nach China, Indien oder Nepal) steht hier jedoch angesichts des intakten, in der Schweiz gelebten Familienlebens aktuell nicht zur Debatte. Bei dieser Sachlage ist das öffentliche Interesse an der Beibringung eines heimatlichen Ausweispa- piers zu relativieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts ist allein das Fehlen gültiger Ausweispapiere der Nachzuziehenden kein zwingender Grund für die Verweigerung eines Familiennachzugs (vgl. BVGer F-1415/2020 vom 25.11.2021 E. 8). Diese Rechtsprechung wurde le- diglich in Bezug auf Nachzugsgesuche vorläufig aufgenommener Personen dahingehend präzisiert, dass eine Verweigerung des Familiennachzugs gemäss Art. 85c AIG (vor dem 1.6.2024 Art. 85 Abs. 7 AIG; AS 2024 188) einzig gestützt auf fehlende Ausweispapiere der nachzuziehenden Personen in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG dann erfolgen kann, wenn ernst- hafte Zweifel an der Identität der Familienangehörigen bestehen, die auf kei- nem anderen Weg behoben werden können und eine zumutbare Mitwirkung der betreffenden Personen an der tatsächlich möglichen Identitätsabklärung unterblieben ist (vgl. BVGer E-5475/2022 vom 29.6.2023 E. 7 mit Hinweis auf BVGE 2022 VII/2 E. 10). Bei Ausländerinnen und Ausländern mit gefes- tigtem Aufenthaltsrecht (vgl. zum Begriff vorne E. 4.2), die nicht oder nicht mehr über die erforderlichen Ausweispapiere verfügen, stehen nach den Weisungen des SEM der weitere Aufenthalt in der Schweiz und der An- spruch auf eine Bewilligungserteilung nicht in Frage (vgl. Weisungen SEM,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 12 Stand 1.1.2026, Ziff. 3.1.5.1; einsehbar unter:, Rubri- ken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländer- bereich»).
E. 4.5.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 führen seit 2014 eine Beziehung, sind seit 2021 verheiratet und haben ein gemeinsames Kind (Akten EG Bern 4C pag. 8, 4B pag. 98, 4C pag. 69,83); die Verwandtschaft zwischen der Be- schwerdeführerin und dem Kind wird von keiner Seite in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage können keine ernsthaften Zweifel an der Identität der Be- schwerdeführerin bestehen, auch wenn ihre Staatsangehörigkeit nicht fest- steht.
E. 4.5.3 Nach dem Gesagten ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung der formellen Zulassungsvorschriften im zu beurteilenden Fall zu relativie- ren. Der Beschwerdeführerin ist zwar vorzuwerfen, dass sie nicht alles ihr Zumutbare unternommen hat, um indische oder nepalesische Ausweispa- piere zu erlangen (vorne E. 3.5). Eine grobe Missachtung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht, die das öffentliche Interesse bedeutend erhöhen würde (z.B. unkooperatives Verhalten mit den Behörden im Allgemeinen), liegt je- doch nicht vor. Weitere öffentliche Interessen, die gegen die Bewilligungser- teilung sprechen, sind nicht ersichtlich und werden von den Ausländerbehör- den auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz seit ihrer Einreise, soweit aktenkundig, weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch im Betreibungsregister verzeichnet (vgl. Akten EG Bern 4C pag. 205). Zudem ist nicht von Integrationsschwierigkeiten aus- zugehen (vgl. Akten EG Bern 4C pag. 255-263).
E. 4.6 Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden liegen auf der Hand: Sie haben ein grosses Interesse, ihr Familienleben in der Schweiz leben zu können. Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung würde die Beschwerdeführerin zudem einen geregelten Aufenthaltsstatus erlangen und könnte einer Arbeit nachgehen, was zugleich im öffentlichen Interesse liegt.
E. 4.7 Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen führt zu folgendem Ergebnis: Das öffentliche Interesse an der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 13 willigungsverweigerung erschöpft sich darin, dass nur Personen eine Aufent- haltsbewilligung erteilt oder verlängert wird, die ihre Staatsangehörigkeit und damit auch ihre Identität mittels Vorlage heimatlicher Ausweispapiere zwei- felsfrei offengelegt haben. Nach dem zuvor Ausgeführten ist dieses öffentli- che Interesse indes im Fall der Beschwerdeführerin zu relativieren, da an ihrer Identität, trotz nicht gesicherter Kenntnis über ihre Staatsangehörigkeit, keine ernsthaften Zweifel bestehen. Demgegenüber besteht angesichts der seit mehreren Jahren gelebten familiären Lebensgemeinschaft und dem Um- stand, dass dem Ehemann und dem Sohn als anerkannte Flüchtlinge die Pflege des Familienlebens anderswo nicht ohne weiteres zumutbar ist, ein grosses privates Interesse an der Bewilligung des Aufenthalts der Beschwer- deführerin in der Schweiz. Das private Interesse an der Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin bzw. an der Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug überwiegt grundsätzlich das öffentliche Inter- esse am zweifelsfreien Nachweis der Identität der Beschwerdeführerin bzw. an der Beibringung heimatlicher Ausweispapiere (für ein vergleichbare Wür- digung vgl. BVGer F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 6.2, F-4663/2020 vom 3.11.2021 E. 6.2).
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insofern als begründet, als sich die Beschwerdeführenden auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Schutz des Fa- milienlebens) berufen können und der Beschwerdeführerin (bei Erfüllen der Voraussetzungen nach Art. 44 AIG) gestützt auf die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK der Aufenthalt im Familiennachzug nicht verweigert werden darf. Die SID hat sich noch nicht zu den Voraussetzungen von Art. 44 AIG geäussert. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, diese Voraus- setzungen als erste und einzige kantonale Beschwerdeinstanz zu prüfen und die hierfür erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsabklärungen, einge- schlossen die abschliessende Interessenabwägung, vorzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 14
E. 6.1 Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Be- handlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführen- den mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch, haben sie doch einen refor- matorischen Antrag gestellt (Erteilung der Aufenthaltsbewilligung; vgl. vorne Bst. C). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen ei- nes reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung der Begehren führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (SID) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG; VGE 2022/93 vom 2.12.2024 E. 5.2; vgl. auch Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 15).
E. 6.3 Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Kostennote (act. 7 und 7A) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 3'010.--, Ausla- gen in der Höhe von Fr. 18.50, sowie MWSt von Fr. 235.20 (7,7 % von Fr. 2'534.80 [für Leistungen bis 31.12.2023] und 8,1 % von Fr. 493.70 [für Leistungen ab 1.1.2024]), total Fr. 3'263.70 geltend. Dies gibt zu keinen Be- merkungen Anlass.
E. 6.4 Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückwei- sungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 15
E. 7 Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter den (alternati- ven) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 1. März 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.
2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrens- kosten erhoben.
3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'263.70 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 16
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- Einwohnergemeinde Bern
- Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- A.________
- B.________
- C.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2), alle vertreten durch Fürsprecherin … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug durch aufenthaltsberechtigten und als Flüchtling anerkannter Ehemann (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 1. März 2023; 2022.SIDGS.734) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (geb. 1980) reiste am 1. Oktober 2013 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Sie gab an, sie sei Staatsangehörige der Volksrepublik China tibetischer Ethnie. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) stellte mit Verfügung vom
- April 2014 fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wies ihr Asylgesuch ab und sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2014 nicht ein. A.________ verblieb in der Schweiz. Am … 2020 brachte sie in Bern den Jungen C.________ zur Welt. Am … 2021 heiratete sie den Kindsvater B.________. B.________ war seinerseits im März 2013 in die Schweiz ein- gereist und wurde im November 2014 als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Seit dem 5. August 2019 verfügt er über eine Härtefallbewilligung. C.________ wurde in die Flüchtlingseigenschaft seines hier aufenthaltsbe- rechtigten Vaters einbezogen. Den Einbezug von A.________ in die Flücht- lingseigenschaft ihres Ehemanns verweigerte das SEM mit Verfügung vom
- Juli 2021. Ein Wiedererwägungsgesuch schrieb das SEM am 1. Septem- ber 2021 als unbegründet formlos ab. Am 27. September 2021 ersuchten A.________ und B.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremden- polizei (EMF), um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für A.________. Mit Verfügung vom 1. November 2022 wies die EG Bern (EMF) das Gesuch ab. B. Dagegen erhoben A.________, B.________ und C.________ am 25. No- vember 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gleichzeitig ersuchten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 3 sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Mit Entscheid vom 1. März 2023 wies die SID die Be- schwerde in der Sache ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls ab. C. Am 31. März 2023 haben A.________, B.________ und C.________ ge- meinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Auf- hebung des Entscheids der SID und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung an A.________. Gleichzeitig beantragen sie die Erteilung der unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtli- che Anwältin. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 20. April 2023 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Die EG Bern hat am 11. April 2023 auf Abwei- sung der Beschwerde geschlossen. Erwägungen:
- 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 4 1.2 Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt das Ver- waltungsgericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
- Strittig ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilli- gung im Familiennachzug zu Recht verweigert hat. 2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) kann ausländischen Ehe- gattinnen und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufent- haltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit die- sen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Voll- jährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot an- melden (Bst. d sowie Abs. 2 und 3) und die nachziehende Person keine jähr- lichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs be- ziehen könnte (Bst. e). Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug vermit- telt Art. 44 AIG für sich genommen nicht. Vielmehr bleibt die Bewilligungser- teilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2; vgl. aber hinten E. 4.2). 2.2 Neben den in Art. 44 AIG genannten Voraussetzungen müssen Aus- länderinnen und Ausländer gemäss Art. 13 Abs. 1 AIG bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorlegen und während ihres Aufenthalts im Besitz Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 5 eines solchen sein (Art. 89 AIG). Die Anforderung an die ausländische Per- son, jederzeit ein gültiges Ausweispapier zu besitzen, ermöglicht die Über- prüfung der Identität der betroffenen Person und soll im Wesentlichen sicher- stellen, dass die Rückkehr in das Heimatland jederzeit möglich bleibt (vgl. BGE 2C_64/2025 vom 21.10.2025 [Pra 115/2026 Nr. 36] E. 4.1 mit Hinwei- sen; Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in BBl 2002 3709 ff., 3819 f.; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 13 AIG N. 2). Ausnahmsweise muss kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist oder von der betroffenen Person nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zu- ständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemüht (Art. 13 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Zudem muss kein gültiges Ausweispapier vorgelegt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer einen vom SEM ausgestellten Pass gemäss Art. 4 Abs. 1 oder 2 Bst. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) besitzt (Art. 8 Abs. 2 Bst. c VZAE), oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer keine gültigen ausländischen Ausweispapiere besitzt und vom SEM einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäss Art. 3 RDV erhalten hat (Art. 8 Abs. 2 Bst. d VZAE).
- Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen nicht im Besitz eines gül- tigen, anerkannten Ausweispapiers. Umstritten ist in erster Linie, ob eine Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE vorliegt. 3.1 Die Vorinstanz verneint eine Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE. Es sei nicht erstellt, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar sei, ein gültiges Ausweispapier zu beschaffen. An dieser Einschätzung änderten die eingereichten Belege zu ihrer erfolglosen Kon- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 6 taktaufnahme mit den Vertretungen von Indien und Nepal nichts. Die Be- schwerdeführerin habe daher ihre Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts (Identität) verletzt (Art. 90 AIG; angefochtener Entscheid E. 6.3 und 6.5). 3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es liege eine Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE vor. Dies werde insbesondere dadurch belegt, dass im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens die Beschwerde- führerin angehalten worden sei, eine Personenstandsklage einzureichen, um den Personenstand und die Identität gerichtlich feststellen zu lassen. Die in der Folge ergangene gerichtliche Feststellung durch das Regionalgericht Bern-Mittelland «Geburtsort/-land: unbekannt» (Beschwerdebeilage [BB] 3) belege, dass es für sie unmöglich bzw. unzumutbar sei, die Papiere zu be- schaffen. Ausserdem habe sie sich schriftlich an die indische und nepalesi- sche Botschaft gewandt (vgl. BB 4 und 5). Darauf habe sie jedoch nie eine Antwort erhalten. Durch ihre Schreiben sei sie ihrer Mitwirkungspflicht hinrei- chend nachgekommen (Beschwerde S. 7 f.). 3.3 Im Asylverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwer- deführerin ihre Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft zu ma- chen vermochte (vgl. vorne Bst. A; Akten EG Bern 4C pag. 150 ff.). Die dor- tigen Aussagen und Angaben sind auch für das vorliegende Verfahren mass- gebend, zumal keine Hinweise für eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung vorliegen (vgl. BVGer F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 5, F-6881/2023 vom 30.10.2024 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen, F-4663/2020 vom 3.11.2021 E. 5.2). 3.4 Zur Mitwirkungspflicht im Rahmen der Papierbeschaffung von Tibe- terinnen und Tibetern hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mehr- fach geäussert. In seinem Urteil vom 7. Oktober 2020 hielt es fest, dass min- destens ein erfolgloser Papierbeschaffungsversuch vorausgesetzt wird (BV- Ger F-2100/2018 E. 7.1 mit Hinweis). Es kam in diesem, von den Beschwer- deführenden angeführten Fall zum Schluss, dass einer Tibeterin, die zwei- mal persönlich beim Konsulat der Volksrepublik China in Zürich vorgespro- chen (ein Besuch war durch einen Zeugenbericht dokumentiert) und sich schriftlich an die Botschaften Indiens und Nepals gewandt hatte, keine Ver- letzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könne. Insbesondere Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 7 hätten ihr die Behörden nicht aufgezeigt, was sie zusätzlich noch hätte un- ternehmen können, um ihre Herkunft zu beweisen bzw. sich registrieren zu lassen. Der Negativbeweis, dass sie sich nicht in Nepal oder Indien aufge- halten habe oder die Staatsbürgerschaft dieser Länder besitze, wäre – wenn überhaupt – nur schwerlich zu erbringen (E. 7.4). In seiner neueren Recht- sprechung zur Papierbeschaffung von Tibeterinnen und Tibetern hält das Bundesverwaltungsgericht jedoch fest, dass zwei eingeschriebene Briefe so- wohl an die indische als auch die nepalesische Auslandvertretung, in denen mit den gleichen Identitätsangaben wie in der Schweiz (Asylverfahren) um die Ausstellung eines Reisedokuments ersucht wird, nicht ausreichend sind; die «blosse» schriftliche Kontaktaufnahme genüge nicht (BV- Ger F-6881/2023 vom 30.10.2024 E. 5.2 mit Hinweis auf BVGer F-2515/2020 vom 22.3.2021 E. 5.2, F-1327/2021 vom 15.11.2021 E. 7.4 und F-958/2023 vom 6.5.2024 E. 6.2). Das Gericht verweist sodann darauf, dass das Gesuch um Ausstellung eines indischen Passes aussch- liesslich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars und in Über- einstimmung mit den von der Botschaft aufgestellten Richtlinien einzurei- chen ist (BVGer F-6881/2023 vom 30.10.2024 E. 5.2 mit Hinweis). 3.5 Zwar bezieht sich die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts auf Gesuche um Ausstellung von Reisedokumenten für aus- ländische Personen. Die Ausführungen zur Mitwirkungspflicht lassen sich je- doch auch auf Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Fami- liennachzug übertragen. Aufgrund der strengen Anforderungen, welche die neuere Rechtsprechung an die Ernsthaftigkeit der Bemühungen zur Be- schaffung von Reisepapieren stellt (vgl. E. 3.4 hiervor), ist nicht davon aus- zugehen, die Beschwerdeführerin habe alles ihr Zumutbare unternommen, um in Besitz von solchen zu gelangen: Es ist unbestritten, dass sie bisher nie ein offizielles Formular zur Papierbeschaffung ausgefüllt hat. Ferner hat sie bei den entsprechenden Botschaften im Nachgang zu ihren Schreiben im Jahr 2019 (BB 4 und 5) nicht noch einmal nachgefragt, als sie keine Antwort erhielt. Die Beschwerdeführerin muss sich daher eine Verletzung der Mitwir- kungspflicht entgegenhalten lassen. Infolge dieser Verletzung hat die Vor- instanz zu Recht darauf geschlossen, dass die Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE hier nicht greifen. Der Beschwerdeführerin wäre es möglich und zumutbar gewesen, mittels der offiziellen Formulare an die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 8 indische und die nepalesische Botschaft zu gelangen und bei Ausbleiben einer Antwort nachzufragen. 3.6 Nichts anderes ergibt sich aus der zivilrechtlichen Personenstands- klage: Dort wurde beurkundet «Geburtsort/Geburtsland: unbekannt». Der Begriff Staatsangehörigkeit nach Art. 39 Abs. 2 Ziff. 5 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) wird nicht verwendet (vgl. BB 3); im Zivil- standsregister steht «Staatsangehörigkeit ungeklärt» (vgl. Akten SID 4A1). Ohnehin werden Angaben einer ausländischen Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit zwar im Personenstandsregister geführt, gelten aber gemäss Art. 8a Bst. g der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) nicht als beurkundet und fallen somit nicht unter die im öffent- lichen Recht analog anwendbare gesetzliche Richtigkeitsvermutung nach Art. 9 Abs. 1 ZGB. Letztere gilt nur für Registerinhalte, die die Urkundsper- son durch eigene Wahrnehmung und Prüfung als richtig bescheinigen kann (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BVGer F-5782/2023 vom 30.6.2025 E. 7.1.3; ferner Toni Siegenthaler, Das Personenstandsre- gister, Beurkundung, Verwaltung und Bekanntgabe der Personenstandsda- ten, 2013, S. 140). 3.7 Im Übrigen können die Beschwerdeführenden aus der Erteilung ei- nes Reisepasses für eine ausländische Person nichts zu ihren Gunsten ab- leiten: Wie sie selbst einräumen, wurde der Beschwerdeführerin dieses Do- kument für die lebensnotwendige medizinische Behandlung des Sohnes (Beschwerdeführer 3) ausgestellt, von der man damals annahm, dass sie nur im benachbarten Ausland durchgeführt werden könnte. Dies geschah insbesondere vor dem Hintergrund der zeitlichen Dringlichkeit, in der eine (pragmatische) Lösung gefunden werden musste. Dieses Reisedokument ist aber nicht als Reisepass für eine schriftenlose ausländische Person im Sinn von Art. 10 RDV zu verstehen, was das SEM damals bereits ausdrücklich festhielt (Akten EG Bern 4C pag. 57, 64 f.). Die Ausnahmen von Art. 8 Abs. 2 Bst. c und d VZAE (vgl. vorne E. 2.2) greifen deshalb ebenfalls nicht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 9
- Die Beschwerdeführenden berufen sich auf das Recht auf Familienleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 4.1 Das konventions- und verfassungsrechtlich verankerte Recht auf Fa- milienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Fa- milienleben andernorts zu pflegen. Tangiert eine ausländerrechtliche Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürf- tig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenste- henden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen (BGE 150 I 93 E. 6.4 [Pra 113/2024 Nr. 64], 144 I 266 E. 3.7, 139 I 330 E. 2.3). Mit Blick auf den Schutz des Familienlebens der betroffenen Personen sind gute Gründe er- forderlich, um den Nachzug der Familienangehörigen zu verweigern. Solche Gründe können vorliegen, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvorausset- zungen nach Art. 43 bzw. 44 AIG nicht erfüllen oder wenn Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG bestehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.2 mit Hin- weisen [Pra 110/2021 Nr. 36], 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6 [je betref- fend Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK]; vgl. auch BGer 2C_35/2019 vom 15.9.2020 E. 3.3). Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann offengelassen werden, ob damit auch der Widerrufs- grund von Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt ist (bejahend BVGer F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 5; verneinend in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch BGer 2C_505/2025 vom 9.4.2026 E. 6.4.4). 4.2 Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat gemäss ständiger bundes- und verwaltungsgerichtlicher Praxis, wer das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilli- gung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1 f.). Ein solches Aufenthaltsrecht kann sich (unabhängig vom Vorliegen familiärer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 10 Beziehungen) auch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Nach einer rechtmässigen Aufenthalts- dauer von rund zehn Jahren ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis regel- mässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die In- tegration auch bei einer über zehnjährigen Anwesenheit für die Aufrechter- haltung der Bewilligung nicht genügen, wie sich umgekehrt nicht ausschlies- sen lässt, dass innert kürzerer Zeit nebst engen sozialen Beziehungen na- mentlich in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine ausge- prägt gelungene Integration vorliegt (BGE 144 I 266 E. 3.9; BVR 2022 S. 19 E. 7.2, 2019 S. 314 E. 5.2.2). Nach einem rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren kann der Privatlebensschutz auch einen Anspruch auf Famili- ennachzug vermitteln (vgl. BGE 146 I 185 E. 5-7 [Pra 110/2021 Nr. 36]; zum Ganzen auch BVR 2023 S. 155 E. 4.2). 4.3 Der Beschwerdeführer 2 reiste im Frühjahr 2013 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Im November 2014 wurde er als Flüchtling vor- läufig aufgenommen (Akten EG Bern 4B pag. 1). Im Sommer 2019 erhielt er eine Härtefallbewilligung (Akten EG Bern 4B pag. 68). Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im konkreten Fall von einem gefes- tigten Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 2 auszugehen, denn als «rechtmässig» gilt der Aufenthalt seit der vorläufigen Aufnahme (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.4, 150 I 93 [BGer 2C_198/2023 vom 7.2.2024; Pra 113/2024 Nr. 64] nicht publ. E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 147 I 89 E. 1.2; BVR 2023 S. 155 E. 4.3 f.). Der Beschwerdeführer 2 hält sich damit seit über elf Jahren rechtmässig in der Schweiz auf und er ist zudem hier integriert: Seit dem 1. September 2017 arbeitet er Vollzeit als Mitarbeiter … bei der … AG (vgl. Akten EG Bern 4B pag. 29, 40 f.). Der Beschwerdeführer 2 verfügt über ein Sprachzertifikat Deutsch Niveau B1 (Akten EG Bern 4B pag. 42). 4.4 Aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft ist es den Beschwerdefüh- rern 2 und 3 nicht ohne weiteres zumutbar, ihr Familienleben in einem ande- ren Land, namentlich in Indien oder Nepal zu pflegen (vgl. vorne E. 4.1). Im Übrigen ist nicht erwiesen, dass sie für diese Länder überhaupt einen Auf- enthaltstitel erlangen könnten. Die Beschwerdeführerin wurde nicht vorläufig Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 11 aufgenommen. Die rechtskräftig verfügte Wegweisung kann aber aktuell nicht zwangsweise vollzogen werden, da die Staatsangehörigkeit der Be- schwerdeführerin ungeklärt ist (vgl. vorne Bst. A und E. 3.6). Der Schutzbe- reich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Familienleben) ist tangiert und es ist eine um- fassende Interessenabwägung vorzunehmen. 4.5 Zum öffentlichen Interesse ergibt sich Folgendes: 4.5.1 Nach der gesetzlichen Regelung von Art. 13 Abs. 1 und Art. 89 AIG wird nur Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verlängert, die mit- tels Vorlage eines heimatlichen Ausweispapiers ihre Identität offengelegt ha- ben. Die Forderung nach einem heimatlichen Ausweispapier soll in erster Linie sicherstellen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit in ihr Heimatland zurückkehren kann (vgl. vorne E. 2.2). Eine solche Rückkehr (ob nach China, Indien oder Nepal) steht hier jedoch angesichts des intakten, in der Schweiz gelebten Familienlebens aktuell nicht zur Debatte. Bei dieser Sachlage ist das öffentliche Interesse an der Beibringung eines heimatlichen Ausweispa- piers zu relativieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts ist allein das Fehlen gültiger Ausweispapiere der Nachzuziehenden kein zwingender Grund für die Verweigerung eines Familiennachzugs (vgl. BVGer F-1415/2020 vom 25.11.2021 E. 8). Diese Rechtsprechung wurde le- diglich in Bezug auf Nachzugsgesuche vorläufig aufgenommener Personen dahingehend präzisiert, dass eine Verweigerung des Familiennachzugs gemäss Art. 85c AIG (vor dem 1.6.2024 Art. 85 Abs. 7 AIG; AS 2024 188) einzig gestützt auf fehlende Ausweispapiere der nachzuziehenden Personen in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG dann erfolgen kann, wenn ernst- hafte Zweifel an der Identität der Familienangehörigen bestehen, die auf kei- nem anderen Weg behoben werden können und eine zumutbare Mitwirkung der betreffenden Personen an der tatsächlich möglichen Identitätsabklärung unterblieben ist (vgl. BVGer E-5475/2022 vom 29.6.2023 E. 7 mit Hinweis auf BVGE 2022 VII/2 E. 10). Bei Ausländerinnen und Ausländern mit gefes- tigtem Aufenthaltsrecht (vgl. zum Begriff vorne E. 4.2), die nicht oder nicht mehr über die erforderlichen Ausweispapiere verfügen, stehen nach den Weisungen des SEM der weitere Aufenthalt in der Schweiz und der An- spruch auf eine Bewilligungserteilung nicht in Frage (vgl. Weisungen SEM, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 12 Stand 1.1.2026, Ziff. 3.1.5.1; einsehbar unter: , Rubri- ken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländer- bereich»). 4.5.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 führen seit 2014 eine Beziehung, sind seit 2021 verheiratet und haben ein gemeinsames Kind (Akten EG Bern 4C pag. 8, 4B pag. 98, 4C pag. 69,83); die Verwandtschaft zwischen der Be- schwerdeführerin und dem Kind wird von keiner Seite in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage können keine ernsthaften Zweifel an der Identität der Be- schwerdeführerin bestehen, auch wenn ihre Staatsangehörigkeit nicht fest- steht. 4.5.3 Nach dem Gesagten ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung der formellen Zulassungsvorschriften im zu beurteilenden Fall zu relativie- ren. Der Beschwerdeführerin ist zwar vorzuwerfen, dass sie nicht alles ihr Zumutbare unternommen hat, um indische oder nepalesische Ausweispa- piere zu erlangen (vorne E. 3.5). Eine grobe Missachtung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht, die das öffentliche Interesse bedeutend erhöhen würde (z.B. unkooperatives Verhalten mit den Behörden im Allgemeinen), liegt je- doch nicht vor. Weitere öffentliche Interessen, die gegen die Bewilligungser- teilung sprechen, sind nicht ersichtlich und werden von den Ausländerbehör- den auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz seit ihrer Einreise, soweit aktenkundig, weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch im Betreibungsregister verzeichnet (vgl. Akten EG Bern 4C pag. 205). Zudem ist nicht von Integrationsschwierigkeiten aus- zugehen (vgl. Akten EG Bern 4C pag. 255-263). 4.6 Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden liegen auf der Hand: Sie haben ein grosses Interesse, ihr Familienleben in der Schweiz leben zu können. Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung würde die Beschwerdeführerin zudem einen geregelten Aufenthaltsstatus erlangen und könnte einer Arbeit nachgehen, was zugleich im öffentlichen Interesse liegt. 4.7 Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen führt zu folgendem Ergebnis: Das öffentliche Interesse an der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 13 willigungsverweigerung erschöpft sich darin, dass nur Personen eine Aufent- haltsbewilligung erteilt oder verlängert wird, die ihre Staatsangehörigkeit und damit auch ihre Identität mittels Vorlage heimatlicher Ausweispapiere zwei- felsfrei offengelegt haben. Nach dem zuvor Ausgeführten ist dieses öffentli- che Interesse indes im Fall der Beschwerdeführerin zu relativieren, da an ihrer Identität, trotz nicht gesicherter Kenntnis über ihre Staatsangehörigkeit, keine ernsthaften Zweifel bestehen. Demgegenüber besteht angesichts der seit mehreren Jahren gelebten familiären Lebensgemeinschaft und dem Um- stand, dass dem Ehemann und dem Sohn als anerkannte Flüchtlinge die Pflege des Familienlebens anderswo nicht ohne weiteres zumutbar ist, ein grosses privates Interesse an der Bewilligung des Aufenthalts der Beschwer- deführerin in der Schweiz. Das private Interesse an der Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin bzw. an der Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug überwiegt grundsätzlich das öffentliche Inter- esse am zweifelsfreien Nachweis der Identität der Beschwerdeführerin bzw. an der Beibringung heimatlicher Ausweispapiere (für ein vergleichbare Wür- digung vgl. BVGer F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 6.2, F-4663/2020 vom 3.11.2021 E. 6.2).
- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insofern als begründet, als sich die Beschwerdeführenden auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Schutz des Fa- milienlebens) berufen können und der Beschwerdeführerin (bei Erfüllen der Voraussetzungen nach Art. 44 AIG) gestützt auf die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK der Aufenthalt im Familiennachzug nicht verweigert werden darf. Die SID hat sich noch nicht zu den Voraussetzungen von Art. 44 AIG geäussert. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, diese Voraus- setzungen als erste und einzige kantonale Beschwerdeinstanz zu prüfen und die hierfür erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsabklärungen, einge- schlossen die abschliessende Interessenabwägung, vorzunehmen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 14
- 6.1 Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Be- handlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführen- den mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch, haben sie doch einen refor- matorischen Antrag gestellt (Erteilung der Aufenthaltsbewilligung; vgl. vorne Bst. C). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen ei- nes reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung der Begehren führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (SID) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG; VGE 2022/93 vom 2.12.2024 E. 5.2; vgl. auch Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
- Aufl. 2020, Art. 111 N. 15). 6.3 Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Kostennote (act. 7 und 7A) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 3'010.--, Ausla- gen in der Höhe von Fr. 18.50, sowie MWSt von Fr. 235.20 (7,7 % von Fr. 2'534.80 [für Leistungen bis 31.12.2023] und 8,1 % von Fr. 493.70 [für Leistungen ab 1.1.2024]), total Fr. 3'263.70 geltend. Dies gibt zu keinen Be- merkungen Anlass. 6.4 Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückwei- sungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 15
- Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter den (alternati- ven) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 1. März 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.
- Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrens- kosten erhoben.
- Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'263.70 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 16
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2023.104U STN/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. August 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Cotting
1. A.________
2. B.________
3. C.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2), alle vertreten durch Fürsprecherin … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug durch aufenthaltsberechtigten und als Flüchtling anerkannter Ehemann (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 1. März 2023; 2022.SIDGS.734)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (geb. 1980) reiste am 1. Oktober 2013 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Sie gab an, sie sei Staatsangehörige der Volksrepublik China tibetischer Ethnie. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) stellte mit Verfügung vom
30. April 2014 fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wies ihr Asylgesuch ab und sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2014 nicht ein. A.________ verblieb in der Schweiz. Am … 2020 brachte sie in Bern den Jungen C.________ zur Welt. Am … 2021 heiratete sie den Kindsvater B.________. B.________ war seinerseits im März 2013 in die Schweiz ein- gereist und wurde im November 2014 als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Seit dem 5. August 2019 verfügt er über eine Härtefallbewilligung. C.________ wurde in die Flüchtlingseigenschaft seines hier aufenthaltsbe- rechtigten Vaters einbezogen. Den Einbezug von A.________ in die Flücht- lingseigenschaft ihres Ehemanns verweigerte das SEM mit Verfügung vom
13. Juli 2021. Ein Wiedererwägungsgesuch schrieb das SEM am 1. Septem- ber 2021 als unbegründet formlos ab. Am 27. September 2021 ersuchten A.________ und B.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremden- polizei (EMF), um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für A.________. Mit Verfügung vom 1. November 2022 wies die EG Bern (EMF) das Gesuch ab. B. Dagegen erhoben A.________, B.________ und C.________ am 25. No- vember 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gleichzeitig ersuchten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 3 sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Mit Entscheid vom 1. März 2023 wies die SID die Be- schwerde in der Sache ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls ab. C. Am 31. März 2023 haben A.________, B.________ und C.________ ge- meinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Auf- hebung des Entscheids der SID und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung an A.________. Gleichzeitig beantragen sie die Erteilung der unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtli- che Anwältin. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 20. April 2023 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Die EG Bern hat am 11. April 2023 auf Abwei- sung der Beschwerde geschlossen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 4 1.2 Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt das Ver- waltungsgericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilli- gung im Familiennachzug zu Recht verweigert hat. 2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) kann ausländischen Ehe- gattinnen und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufent- haltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit die- sen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Voll- jährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot an- melden (Bst. d sowie Abs. 2 und 3) und die nachziehende Person keine jähr- lichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs be- ziehen könnte (Bst. e). Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug vermit- telt Art. 44 AIG für sich genommen nicht. Vielmehr bleibt die Bewilligungser- teilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2; vgl. aber hinten E. 4.2). 2.2 Neben den in Art. 44 AIG genannten Voraussetzungen müssen Aus- länderinnen und Ausländer gemäss Art. 13 Abs. 1 AIG bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorlegen und während ihres Aufenthalts im Besitz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 5 eines solchen sein (Art. 89 AIG). Die Anforderung an die ausländische Per- son, jederzeit ein gültiges Ausweispapier zu besitzen, ermöglicht die Über- prüfung der Identität der betroffenen Person und soll im Wesentlichen sicher- stellen, dass die Rückkehr in das Heimatland jederzeit möglich bleibt (vgl. BGE 2C_64/2025 vom 21.10.2025 [Pra 115/2026 Nr. 36] E. 4.1 mit Hinwei- sen; Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in BBl 2002 3709 ff., 3819 f.; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 13 AIG N. 2). Ausnahmsweise muss kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist oder von der betroffenen Person nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zu- ständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemüht (Art. 13 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Zudem muss kein gültiges Ausweispapier vorgelegt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer einen vom SEM ausgestellten Pass gemäss Art. 4 Abs. 1 oder 2 Bst. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) besitzt (Art. 8 Abs. 2 Bst. c VZAE), oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer keine gültigen ausländischen Ausweispapiere besitzt und vom SEM einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäss Art. 3 RDV erhalten hat (Art. 8 Abs. 2 Bst. d VZAE). 3. Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen nicht im Besitz eines gül- tigen, anerkannten Ausweispapiers. Umstritten ist in erster Linie, ob eine Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE vorliegt. 3.1 Die Vorinstanz verneint eine Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE. Es sei nicht erstellt, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar sei, ein gültiges Ausweispapier zu beschaffen. An dieser Einschätzung änderten die eingereichten Belege zu ihrer erfolglosen Kon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 6 taktaufnahme mit den Vertretungen von Indien und Nepal nichts. Die Be- schwerdeführerin habe daher ihre Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts (Identität) verletzt (Art. 90 AIG; angefochtener Entscheid E. 6.3 und 6.5). 3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es liege eine Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE vor. Dies werde insbesondere dadurch belegt, dass im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens die Beschwerde- führerin angehalten worden sei, eine Personenstandsklage einzureichen, um den Personenstand und die Identität gerichtlich feststellen zu lassen. Die in der Folge ergangene gerichtliche Feststellung durch das Regionalgericht Bern-Mittelland «Geburtsort/-land: unbekannt» (Beschwerdebeilage [BB] 3) belege, dass es für sie unmöglich bzw. unzumutbar sei, die Papiere zu be- schaffen. Ausserdem habe sie sich schriftlich an die indische und nepalesi- sche Botschaft gewandt (vgl. BB 4 und 5). Darauf habe sie jedoch nie eine Antwort erhalten. Durch ihre Schreiben sei sie ihrer Mitwirkungspflicht hinrei- chend nachgekommen (Beschwerde S. 7 f.). 3.3 Im Asylverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwer- deführerin ihre Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft zu ma- chen vermochte (vgl. vorne Bst. A; Akten EG Bern 4C pag. 150 ff.). Die dor- tigen Aussagen und Angaben sind auch für das vorliegende Verfahren mass- gebend, zumal keine Hinweise für eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung vorliegen (vgl. BVGer F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 5, F-6881/2023 vom 30.10.2024 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen, F-4663/2020 vom 3.11.2021 E. 5.2). 3.4 Zur Mitwirkungspflicht im Rahmen der Papierbeschaffung von Tibe- terinnen und Tibetern hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mehr- fach geäussert. In seinem Urteil vom 7. Oktober 2020 hielt es fest, dass min- destens ein erfolgloser Papierbeschaffungsversuch vorausgesetzt wird (BV- Ger F-2100/2018 E. 7.1 mit Hinweis). Es kam in diesem, von den Beschwer- deführenden angeführten Fall zum Schluss, dass einer Tibeterin, die zwei- mal persönlich beim Konsulat der Volksrepublik China in Zürich vorgespro- chen (ein Besuch war durch einen Zeugenbericht dokumentiert) und sich schriftlich an die Botschaften Indiens und Nepals gewandt hatte, keine Ver- letzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könne. Insbesondere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 7 hätten ihr die Behörden nicht aufgezeigt, was sie zusätzlich noch hätte un- ternehmen können, um ihre Herkunft zu beweisen bzw. sich registrieren zu lassen. Der Negativbeweis, dass sie sich nicht in Nepal oder Indien aufge- halten habe oder die Staatsbürgerschaft dieser Länder besitze, wäre – wenn überhaupt – nur schwerlich zu erbringen (E. 7.4). In seiner neueren Recht- sprechung zur Papierbeschaffung von Tibeterinnen und Tibetern hält das Bundesverwaltungsgericht jedoch fest, dass zwei eingeschriebene Briefe so- wohl an die indische als auch die nepalesische Auslandvertretung, in denen mit den gleichen Identitätsangaben wie in der Schweiz (Asylverfahren) um die Ausstellung eines Reisedokuments ersucht wird, nicht ausreichend sind; die «blosse» schriftliche Kontaktaufnahme genüge nicht (BV- Ger F-6881/2023 vom 30.10.2024 E. 5.2 mit Hinweis auf BVGer F-2515/2020 vom 22.3.2021 E. 5.2, F-1327/2021 vom 15.11.2021 E. 7.4 und F-958/2023 vom 6.5.2024 E. 6.2). Das Gericht verweist sodann darauf, dass das Gesuch um Ausstellung eines indischen Passes aussch- liesslich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars und in Über- einstimmung mit den von der Botschaft aufgestellten Richtlinien einzurei- chen ist (BVGer F-6881/2023 vom 30.10.2024 E. 5.2 mit Hinweis). 3.5 Zwar bezieht sich die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts auf Gesuche um Ausstellung von Reisedokumenten für aus- ländische Personen. Die Ausführungen zur Mitwirkungspflicht lassen sich je- doch auch auf Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Fami- liennachzug übertragen. Aufgrund der strengen Anforderungen, welche die neuere Rechtsprechung an die Ernsthaftigkeit der Bemühungen zur Be- schaffung von Reisepapieren stellt (vgl. E. 3.4 hiervor), ist nicht davon aus- zugehen, die Beschwerdeführerin habe alles ihr Zumutbare unternommen, um in Besitz von solchen zu gelangen: Es ist unbestritten, dass sie bisher nie ein offizielles Formular zur Papierbeschaffung ausgefüllt hat. Ferner hat sie bei den entsprechenden Botschaften im Nachgang zu ihren Schreiben im Jahr 2019 (BB 4 und 5) nicht noch einmal nachgefragt, als sie keine Antwort erhielt. Die Beschwerdeführerin muss sich daher eine Verletzung der Mitwir- kungspflicht entgegenhalten lassen. Infolge dieser Verletzung hat die Vor- instanz zu Recht darauf geschlossen, dass die Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE hier nicht greifen. Der Beschwerdeführerin wäre es möglich und zumutbar gewesen, mittels der offiziellen Formulare an die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 8 indische und die nepalesische Botschaft zu gelangen und bei Ausbleiben einer Antwort nachzufragen. 3.6 Nichts anderes ergibt sich aus der zivilrechtlichen Personenstands- klage: Dort wurde beurkundet «Geburtsort/Geburtsland: unbekannt». Der Begriff Staatsangehörigkeit nach Art. 39 Abs. 2 Ziff. 5 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) wird nicht verwendet (vgl. BB 3); im Zivil- standsregister steht «Staatsangehörigkeit ungeklärt» (vgl. Akten SID 4A1). Ohnehin werden Angaben einer ausländischen Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit zwar im Personenstandsregister geführt, gelten aber gemäss Art. 8a Bst. g der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) nicht als beurkundet und fallen somit nicht unter die im öffent- lichen Recht analog anwendbare gesetzliche Richtigkeitsvermutung nach Art. 9 Abs. 1 ZGB. Letztere gilt nur für Registerinhalte, die die Urkundsper- son durch eigene Wahrnehmung und Prüfung als richtig bescheinigen kann (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BVGer F-5782/2023 vom 30.6.2025 E. 7.1.3; ferner Toni Siegenthaler, Das Personenstandsre- gister, Beurkundung, Verwaltung und Bekanntgabe der Personenstandsda- ten, 2013, S. 140). 3.7 Im Übrigen können die Beschwerdeführenden aus der Erteilung ei- nes Reisepasses für eine ausländische Person nichts zu ihren Gunsten ab- leiten: Wie sie selbst einräumen, wurde der Beschwerdeführerin dieses Do- kument für die lebensnotwendige medizinische Behandlung des Sohnes (Beschwerdeführer 3) ausgestellt, von der man damals annahm, dass sie nur im benachbarten Ausland durchgeführt werden könnte. Dies geschah insbesondere vor dem Hintergrund der zeitlichen Dringlichkeit, in der eine (pragmatische) Lösung gefunden werden musste. Dieses Reisedokument ist aber nicht als Reisepass für eine schriftenlose ausländische Person im Sinn von Art. 10 RDV zu verstehen, was das SEM damals bereits ausdrücklich festhielt (Akten EG Bern 4C pag. 57, 64 f.). Die Ausnahmen von Art. 8 Abs. 2 Bst. c und d VZAE (vgl. vorne E. 2.2) greifen deshalb ebenfalls nicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 9 4. Die Beschwerdeführenden berufen sich auf das Recht auf Familienleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 4.1 Das konventions- und verfassungsrechtlich verankerte Recht auf Fa- milienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Fa- milienleben andernorts zu pflegen. Tangiert eine ausländerrechtliche Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürf- tig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenste- henden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen (BGE 150 I 93 E. 6.4 [Pra 113/2024 Nr. 64], 144 I 266 E. 3.7, 139 I 330 E. 2.3). Mit Blick auf den Schutz des Familienlebens der betroffenen Personen sind gute Gründe er- forderlich, um den Nachzug der Familienangehörigen zu verweigern. Solche Gründe können vorliegen, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvorausset- zungen nach Art. 43 bzw. 44 AIG nicht erfüllen oder wenn Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG bestehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.2 mit Hin- weisen [Pra 110/2021 Nr. 36], 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6 [je betref- fend Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK]; vgl. auch BGer 2C_35/2019 vom 15.9.2020 E. 3.3). Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann offengelassen werden, ob damit auch der Widerrufs- grund von Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt ist (bejahend BVGer F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 5; verneinend in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch BGer 2C_505/2025 vom 9.4.2026 E. 6.4.4). 4.2 Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat gemäss ständiger bundes- und verwaltungsgerichtlicher Praxis, wer das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilli- gung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1 f.). Ein solches Aufenthaltsrecht kann sich (unabhängig vom Vorliegen familiärer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 10 Beziehungen) auch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Nach einer rechtmässigen Aufenthalts- dauer von rund zehn Jahren ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis regel- mässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die In- tegration auch bei einer über zehnjährigen Anwesenheit für die Aufrechter- haltung der Bewilligung nicht genügen, wie sich umgekehrt nicht ausschlies- sen lässt, dass innert kürzerer Zeit nebst engen sozialen Beziehungen na- mentlich in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine ausge- prägt gelungene Integration vorliegt (BGE 144 I 266 E. 3.9; BVR 2022 S. 19 E. 7.2, 2019 S. 314 E. 5.2.2). Nach einem rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren kann der Privatlebensschutz auch einen Anspruch auf Famili- ennachzug vermitteln (vgl. BGE 146 I 185 E. 5-7 [Pra 110/2021 Nr. 36]; zum Ganzen auch BVR 2023 S. 155 E. 4.2). 4.3 Der Beschwerdeführer 2 reiste im Frühjahr 2013 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Im November 2014 wurde er als Flüchtling vor- läufig aufgenommen (Akten EG Bern 4B pag. 1). Im Sommer 2019 erhielt er eine Härtefallbewilligung (Akten EG Bern 4B pag. 68). Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im konkreten Fall von einem gefes- tigten Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 2 auszugehen, denn als «rechtmässig» gilt der Aufenthalt seit der vorläufigen Aufnahme (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.4, 150 I 93 [BGer 2C_198/2023 vom 7.2.2024; Pra 113/2024 Nr. 64] nicht publ. E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 147 I 89 E. 1.2; BVR 2023 S. 155 E. 4.3 f.). Der Beschwerdeführer 2 hält sich damit seit über elf Jahren rechtmässig in der Schweiz auf und er ist zudem hier integriert: Seit dem 1. September 2017 arbeitet er Vollzeit als Mitarbeiter … bei der … AG (vgl. Akten EG Bern 4B pag. 29, 40 f.). Der Beschwerdeführer 2 verfügt über ein Sprachzertifikat Deutsch Niveau B1 (Akten EG Bern 4B pag. 42). 4.4 Aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft ist es den Beschwerdefüh- rern 2 und 3 nicht ohne weiteres zumutbar, ihr Familienleben in einem ande- ren Land, namentlich in Indien oder Nepal zu pflegen (vgl. vorne E. 4.1). Im Übrigen ist nicht erwiesen, dass sie für diese Länder überhaupt einen Auf- enthaltstitel erlangen könnten. Die Beschwerdeführerin wurde nicht vorläufig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 11 aufgenommen. Die rechtskräftig verfügte Wegweisung kann aber aktuell nicht zwangsweise vollzogen werden, da die Staatsangehörigkeit der Be- schwerdeführerin ungeklärt ist (vgl. vorne Bst. A und E. 3.6). Der Schutzbe- reich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Familienleben) ist tangiert und es ist eine um- fassende Interessenabwägung vorzunehmen. 4.5 Zum öffentlichen Interesse ergibt sich Folgendes: 4.5.1 Nach der gesetzlichen Regelung von Art. 13 Abs. 1 und Art. 89 AIG wird nur Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verlängert, die mit- tels Vorlage eines heimatlichen Ausweispapiers ihre Identität offengelegt ha- ben. Die Forderung nach einem heimatlichen Ausweispapier soll in erster Linie sicherstellen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit in ihr Heimatland zurückkehren kann (vgl. vorne E. 2.2). Eine solche Rückkehr (ob nach China, Indien oder Nepal) steht hier jedoch angesichts des intakten, in der Schweiz gelebten Familienlebens aktuell nicht zur Debatte. Bei dieser Sachlage ist das öffentliche Interesse an der Beibringung eines heimatlichen Ausweispa- piers zu relativieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts ist allein das Fehlen gültiger Ausweispapiere der Nachzuziehenden kein zwingender Grund für die Verweigerung eines Familiennachzugs (vgl. BVGer F-1415/2020 vom 25.11.2021 E. 8). Diese Rechtsprechung wurde le- diglich in Bezug auf Nachzugsgesuche vorläufig aufgenommener Personen dahingehend präzisiert, dass eine Verweigerung des Familiennachzugs gemäss Art. 85c AIG (vor dem 1.6.2024 Art. 85 Abs. 7 AIG; AS 2024 188) einzig gestützt auf fehlende Ausweispapiere der nachzuziehenden Personen in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG dann erfolgen kann, wenn ernst- hafte Zweifel an der Identität der Familienangehörigen bestehen, die auf kei- nem anderen Weg behoben werden können und eine zumutbare Mitwirkung der betreffenden Personen an der tatsächlich möglichen Identitätsabklärung unterblieben ist (vgl. BVGer E-5475/2022 vom 29.6.2023 E. 7 mit Hinweis auf BVGE 2022 VII/2 E. 10). Bei Ausländerinnen und Ausländern mit gefes- tigtem Aufenthaltsrecht (vgl. zum Begriff vorne E. 4.2), die nicht oder nicht mehr über die erforderlichen Ausweispapiere verfügen, stehen nach den Weisungen des SEM der weitere Aufenthalt in der Schweiz und der An- spruch auf eine Bewilligungserteilung nicht in Frage (vgl. Weisungen SEM,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 12 Stand 1.1.2026, Ziff. 3.1.5.1; einsehbar unter:, Rubri- ken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländer- bereich»). 4.5.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 führen seit 2014 eine Beziehung, sind seit 2021 verheiratet und haben ein gemeinsames Kind (Akten EG Bern 4C pag. 8, 4B pag. 98, 4C pag. 69,83); die Verwandtschaft zwischen der Be- schwerdeführerin und dem Kind wird von keiner Seite in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage können keine ernsthaften Zweifel an der Identität der Be- schwerdeführerin bestehen, auch wenn ihre Staatsangehörigkeit nicht fest- steht. 4.5.3 Nach dem Gesagten ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung der formellen Zulassungsvorschriften im zu beurteilenden Fall zu relativie- ren. Der Beschwerdeführerin ist zwar vorzuwerfen, dass sie nicht alles ihr Zumutbare unternommen hat, um indische oder nepalesische Ausweispa- piere zu erlangen (vorne E. 3.5). Eine grobe Missachtung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht, die das öffentliche Interesse bedeutend erhöhen würde (z.B. unkooperatives Verhalten mit den Behörden im Allgemeinen), liegt je- doch nicht vor. Weitere öffentliche Interessen, die gegen die Bewilligungser- teilung sprechen, sind nicht ersichtlich und werden von den Ausländerbehör- den auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz seit ihrer Einreise, soweit aktenkundig, weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch im Betreibungsregister verzeichnet (vgl. Akten EG Bern 4C pag. 205). Zudem ist nicht von Integrationsschwierigkeiten aus- zugehen (vgl. Akten EG Bern 4C pag. 255-263). 4.6 Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden liegen auf der Hand: Sie haben ein grosses Interesse, ihr Familienleben in der Schweiz leben zu können. Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung würde die Beschwerdeführerin zudem einen geregelten Aufenthaltsstatus erlangen und könnte einer Arbeit nachgehen, was zugleich im öffentlichen Interesse liegt. 4.7 Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen führt zu folgendem Ergebnis: Das öffentliche Interesse an der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 13 willigungsverweigerung erschöpft sich darin, dass nur Personen eine Aufent- haltsbewilligung erteilt oder verlängert wird, die ihre Staatsangehörigkeit und damit auch ihre Identität mittels Vorlage heimatlicher Ausweispapiere zwei- felsfrei offengelegt haben. Nach dem zuvor Ausgeführten ist dieses öffentli- che Interesse indes im Fall der Beschwerdeführerin zu relativieren, da an ihrer Identität, trotz nicht gesicherter Kenntnis über ihre Staatsangehörigkeit, keine ernsthaften Zweifel bestehen. Demgegenüber besteht angesichts der seit mehreren Jahren gelebten familiären Lebensgemeinschaft und dem Um- stand, dass dem Ehemann und dem Sohn als anerkannte Flüchtlinge die Pflege des Familienlebens anderswo nicht ohne weiteres zumutbar ist, ein grosses privates Interesse an der Bewilligung des Aufenthalts der Beschwer- deführerin in der Schweiz. Das private Interesse an der Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin bzw. an der Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug überwiegt grundsätzlich das öffentliche Inter- esse am zweifelsfreien Nachweis der Identität der Beschwerdeführerin bzw. an der Beibringung heimatlicher Ausweispapiere (für ein vergleichbare Wür- digung vgl. BVGer F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 6.2, F-4663/2020 vom 3.11.2021 E. 6.2). 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insofern als begründet, als sich die Beschwerdeführenden auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Schutz des Fa- milienlebens) berufen können und der Beschwerdeführerin (bei Erfüllen der Voraussetzungen nach Art. 44 AIG) gestützt auf die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK der Aufenthalt im Familiennachzug nicht verweigert werden darf. Die SID hat sich noch nicht zu den Voraussetzungen von Art. 44 AIG geäussert. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, diese Voraus- setzungen als erste und einzige kantonale Beschwerdeinstanz zu prüfen und die hierfür erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsabklärungen, einge- schlossen die abschliessende Interessenabwägung, vorzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 14 6. 6.1 Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Be- handlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführen- den mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch, haben sie doch einen refor- matorischen Antrag gestellt (Erteilung der Aufenthaltsbewilligung; vgl. vorne Bst. C). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen ei- nes reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung der Begehren führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (SID) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG; VGE 2022/93 vom 2.12.2024 E. 5.2; vgl. auch Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 15). 6.3 Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Kostennote (act. 7 und 7A) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 3'010.--, Ausla- gen in der Höhe von Fr. 18.50, sowie MWSt von Fr. 235.20 (7,7 % von Fr. 2'534.80 [für Leistungen bis 31.12.2023] und 8,1 % von Fr. 493.70 [für Leistungen ab 1.1.2024]), total Fr. 3'263.70 geltend. Dies gibt zu keinen Be- merkungen Anlass. 6.4 Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückwei- sungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 15 7. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter den (alternati- ven) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 1. März 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.
2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrens- kosten erhoben.
3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'263.70 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2023.104U, Seite 16
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- Einwohnergemeinde Bern
- Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.